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Gesetzentwurf macht elektronische Überweisungen ab 2029 zur Pflicht

09. April 2026
Berlin –

Gesetzesentwurf soll E-Überweisung und digitaler Versorgungseinstieg flächendeckend etablieren

Der vorläufige Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Gesetz zu Daten und digitaler Innovation im Gesundheitswesen sieht vor, elektronische Überweisungen verbindlich in die Regelversorgung zu integrieren. Ziel ist ein primärversorgungsgestütztes System, das Behandlungswege digital verknüpft und administrative Prozesse vereinfacht.

Nach den Planungen sollen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. September 2029 E-Überweisungen nutzen, sobald die nötigen Dienste und Komponenten flächendeckend verfügbar sind. Die Telematikinfrastruktur wird dafür als Übertragungsweg vorgesehen.

Versicherte sollen frei wählen können, ob sie die Zugangsdaten für E-Überweisungen in Papierform oder elektronisch erhalten. Sofern Versicherte nicht widersprechen, werden Überweisungsdaten automatisiert in der elektronischen Patientenakte gespeichert. Zugleich legt der Entwurf eine strikte Löschregelung fest: Überweisungsdaten und Informationen zur Einlösung werden 100 Tage nach Einlösung gelöscht.

Die Sicherheit der eingesetzten TI-Komponenten steht im Entwurf ausdrücklich im Fokus. Alle relevanten Komponenten und Zugriffsmöglichkeiten sollen durch ein externes Gutachten in Hinblick auf Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit geprüft werden. Gematik soll in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Prüfverfahren festlegen und den Sicherheitsgutachter auswählen; das BSI erhält Einsicht in das Gutachten zur Bestätigung.

Für die Ausstellung von E-Überweisungen dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte laut Entwurf nur Programme nutzen, die über die notwendigen Funktionen zur Erstellung, Übermittlung und zum Abruf verfügen und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind. Einzelheiten sollen in den Bundesmantelverträgen geregelt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist ein Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg in den ePA-Apps der Krankenkassen. Versicherte sollen spätestens ab dem 1. Februar 2028 Zugriff auf eine einheitliche digitale Eintrittsstelle erhalten, über die Behandlungstermine und Termine für telemedizinische Leistungen gebucht werden können. Vorgesehen ist dabei eine Nutzung vorhandener Plattformen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Für Notfall- und Akutfälle sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, Versicherte an ein bundesweit standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren zu leiten, das die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Die dabei entstehenden Daten können, sofern gewünscht, in die ePA eingestellt werden. Als Softwarelösung wird in der Entwurfsfassung die bereits genutzte SmED-Lösung genannt.

Reaktionen aus der Ärzteschaft fallen vorläufig zustimmend aus: Die Vorstände der KBV begrüßten die Absicht, die bestehende Terminplattform als Schlüsselkomponente zu nutzen, forderten aber zugleich, die Akzeptanz der ePA deutlich zu steigern. Die KBV plädiert außerdem für einen eigenen TI-Versorgungsfachdienst, der alle notwendigen Informationen unabhängig vom Besitz einer ePA weitergeben kann.

Um die Nutzung zu erleichtern, soll Gematik dafür sorgen, dass Versicherte nach einer initialen Authentisierung in der ePA-App für verschiedene Funktionen nicht mehrfach neu anmelden müssen. Der Entwurf lässt zudem offen, welche Anforderungen an digitale oder digital gestützte Einschätzungen des medizinischen Bedarfs festgelegt werden; entsprechende Regelungen sollen noch ergänzt werden.

Der Entwurf markiert einen weiteren Schritt in Richtung digitaler Vernetzung der Versorgung in Deutschland. Ob und wie schnell die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Fragen gelöst werden, entscheidet letztlich über die Akzeptanz bei Ärztinnen, Ärzten und Versicherten und über den Erfolg der geplanten Reformen.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: aerzteblatt.de

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